Besondere Gründe
Nächtliche Ausgangssperre - die Ausnahmen

Landesweit ist von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund

  • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
  • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke
  • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
  • der Begleitung Sterbender
  • von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen
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