Corona Lockdown-Updates 22.02.2021
Baumärkte, Musikschulen und Kosmetikstudios dürfen öffnen
Text von Stadt Deggendorf|Foto von Stadt Deggendorf|Stand: 23.02.2021 13:55 Uhr|Lesedauer: 2 Minuten
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Ab dem 01.03.2021 gelten neue Corona-Lockdown-Regelungen. Wir bringen euch auf Stand:
Folgende Geschäfte und Betriebe dürfen ab dem 01. März öffnen
Handels- und Dienstleistungsbetriebe:
- Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte
- mit Zutrittsbegrenzungen
Körpernahe Dienstleistungsbetriebe:
- Friseur, Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege
- Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur bei Gesichtspflege
Schrittweise Öffnung der Schulen und Kitas ab dem 22. Februar:
Schulen:
In die Schule dürfen alle Kinder, die
- an einer Grundschule sind
- an Förderzentren
- dieses Jahr ihren Abschluss machen
- Reiner Präsenzunterricht ist möglich, wenn in den Klassenzimmern der Mindestabstand eingehalten werden kann
- Hochschulen und Universitäten nur Unterricht in digitaler Form
- Maskenpflicht (Empfehlung: medizinische Maske)
- Distanzunterricht in Landkreisen und kreisfreie Städte mit einer Sieben-Tage- Inzidenz von mehr als 100.
- Abschlussprüfungen werden zwei bis drei Wochen nach hinten verschoben
- keine Klassenfahrten bis mind. 10. April
Notbetreuung:
- klärt jeder Schule selbst (wegen Personalmangel usw.)
- Zusammentun mit einer weiteren Familie für private Betreuung, aber nur mit gleicher Familie (kein Wechsel)
Öffnung der Musikschulen ab 01.März:
- bei 7-Tage-Inzidenz unter 100
- nur Einzelunterricht
Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung:
- dürfen Präsenzunterricht anbieten, wenn dort der Mindestabstand eingehalten werden kann und die örtliche Inzidenz unter 100 liegt.
- Fahrschulen und Erste-Hilfe-Kursen können unterrichten (hier gilt FFP2-Maskenpflicht)
Kitas:
- Betreuung in festen Gruppen
- Personal wird empfohlen medizinische Masken zu tragen
- organisierte Spielgruppen bleiben bis auf weiteres zu
- wie in Schulen sollen großflächig Selbsttest verwendet werden
Weiterhin gilt:
Nächtliche Ausgangssperre (von 22 Uhr bis 5 Uhr):
- nur in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100
- Verlassen des Hauses nur mit triftigem Grund
Kontaktbeschränkung:
- privates Treffen nur mit einer Person eines anderen lebenden Haushaltes
- Kinder bis 3 Jahre ausgenommen
Maskenpflicht:
- FFP2-Maske:
- beim Einkaufen
- im Bereich des öffentlichen Lebens
- im Nah- und Fernverkehr
- entfällt bei Kindern unter 14 Jahren
- gilt für Personal nicht
- „Normale“ Maske (Stoffmaske, Tuch, Schal)
- am Arbeitsplatz
- bei Demonstrationen
- Begegnungsflächen
- wo Abstand nicht eingehalten werden kann
Besuche in Alten- und Pflegeheime erlaubt:
- mit Einhalten der Hygienevorschriften
- Betretungsverbort bei Krankheitssymptomen
- negativer Corona-Test
- mit FFP2- Maske
Demonstrationen:
- mit Einbehaltung des Mindestabstands
- Maskenpflicht bei mehr als 200 Teilnehmer
Gottesdienste:
- Einhalten des Mindestabstands
- FFP2- Masken Pflicht
- Einbehalten der Hygiene-Regeln
- Zutritt nur mit vorheriger Anmeldung
Quarantänepflicht nach der Einreise:
- bei Einreise aus ausländischen Corona-Risikogebiet
- 10 Tage Quarantäne
- Testpflicht (negativer Test an Grenze vorweisen oder testen lassen)