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Corona-Situation
Lockdown-Erleichterungen ab Montag, 07. Juni
Inzidenz-Wert unter 50
Text von Stadt Deggendorf|Foto von Stadt Deggendorf|Stand: 07.06.2021 14:12 Uhr|Lesedauer: 2 Minuten
Corona Lockdown Virus-Symbolbild mit geschlossenen Vorhängeschloss

Lockerungen ab Montag, den 07.06.2021 –weitergehende Erleichterungen ab Mittwoch, den 09.06.2021

Der Inzidenzwert für den Landkreis Deggendorf liegt am Sonntag, den 06.06.2021 mit 25,1 (Stand RKI -06.06.2021) den 4. Tag infolge unter dem maßgeblichen
Wert von 50.

Die Bayerische Staatsregierung hat ab 07.06.2021 weitreichende Lockerungen beschlossen, die in der 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
niedergeschrieben wurden.

Das Landratsamt Deggendorf hat die Allgemeinverfügung über die weiteren Öffnungsschritte vom 27.05.2021 mit Wirkung vom 07.06.2021 aufgehoben, da die
ab 07.06.2021 geltenden Regelungen der Verordnung weitreichender sind.

In der neuen Verordnung ist grundsätzlich folgende Systematik erkennbar:

  • 7-Tage-Inzidenz über 100: es gelten die Regelungen der sog. Bundesnotbremse
  • 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: Lockerungen sind an Testnachweis gebunden
  • 7-Tage-Inzidenz unter 50: Lockerungen ohne Testnachweis

Beibehalten wurde die „5-bzw. 3-Tage-Regelung“, d.h. Lockerungen sind erst möglich, wenn der maßgebliche Wert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen
unterschritten wurde, Verschärfungen treten ein, sofern die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde. Nach der Bekanntgabe
durch das Landratsamt gelten die neuen Regelungen ab dem übernächsten Tag.

Aufgrund der heute abgegeben Meldung an das Robert-Koch-Institut wird die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Deggendorf auch morgen und somit an fünf
aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 sein, so dass ab Mittwoch, den 09.06.2021 weitreichende Lockerungen in Kraft treten.

Für den Landkreis Deggendorf gelten ab morgen folgende –nicht abschließenden- Regelungen:

Private Kontakte
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den
    Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird (gilt bis Dienstag,
    08.06.2021 24.00 Uhr)
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, in Gruppen von bis zu zehn Personen (gilt ab
    Mittwoch, den 09.06.2021 0.00 Uhr).

Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.
Geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt.

Öffentliche und private Veranstaltungen/Feiern
Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel (gilt bis Dienstag, 08.06.2021 24.00 Uhr) und in Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschreiten, bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel (gilt ab Mittwoch, den 09.06.2021 0.00 Uhr).

jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig.

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen (Testpflicht entfällt ab Mittwoch, den 09.06.2021).
Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder
Tauffeiern und Vereinssitzungen sind

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50
    Personen unter freiem Himmel (gilt bis Dienstag, 08.06.2021 24.00 Uhr) und
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschreiten, bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100
    Personen unter freiem Himmel zulässig (gilt ab Mittwoch, den 09.06.2021 0.00 Uhr).

Die genannten Personengrenzen sind zuzüglich geimpfter oder genesener Personen zu verstehen.

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen
(Testpflicht entfällt ab Mittwoch, den 09.06.2021).
Im Übrigen sind Veranstaltungen, Versammlungen-sofern keine Versammlung nach Art. 8 des Grundgesetzes-, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt.

Gottesdienste (Gemeindegesang ab 07.06.2021 möglich)
Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind unter den bekannten Voraussetzungen zulässig, Gemeindegesang ist ab 07.06.2021 erlaubt. In Gebäuden gilt FFP2-Maskenpflicht, diese entfällt bei Freiluftgottesdiensten am Platz.

Sport
Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung sind wie folgt zulässig:

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ist
    a) mit negativen Testnachweis Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung und
    b) im Übrigen ohne Testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. (gilt bis Dienstag, 08.06.2021 24.00 Uhr)
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50, ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet (gilt ab Mittwoch, den 09.06.2021 0.00 Uhr).

Zuschauer:
Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist die Anwesenheit von bis zu 500 Zuschauern einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig.
In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei
denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.

Es erhalten darüber hinaus nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
Testnachweis ist bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 erforderlich (entfällt ab Mittwoch, den 09.06.2021).
Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten ist für die Sportausübung und Sportausbildung zulässig, wobei gleichzeitig nur so viele Personen anwesend sein dürfen, wie sie im Rahmen des von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und
für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts möglich sind.
In Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird; für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Gesichtsmaske

Freizeiteinrichtungen
Für Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sowie touristische Bahn- und Reisebusverkehre gilt:

  • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Fahrgästen eingehalten werden kann.
  • In geschlossenen Räumen, geschlossenen Fahrzeugbereichen und Kabinen gilt für die Fahrgäste FFP2-Maskenpflicht sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, Maskenpflicht.
  • Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Für Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten (Freibäder), Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen gelten zusätzliche Regelungen:

  • Es darf nicht mehr als ein Besucher je 10 m2 zugänglicher Fläche gleichzeitig zugelassen werden.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Besucher einen negativen Testnachweis vorlegen (gilt
    bis 08.06.2021 24 Uhr – Testpflicht entfällt ab 09.06.2021 0.00 Uhr).

Bei Flusskreuzfahrten bedürfen die Passagiere bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs eines negativen Testnachweises.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte
Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr gilt ab 07.06.2021:

Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
a) grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und
b) die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.

Öffnung für alle Ladengeschäfte, ohne Test und ohne Erhebung der Kontaktdaten.
Auf Märkten entfällt die Einschränkung des Warenangebotes

Gastronomie
Gastronomische Angebote dürfen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:

  • Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5 Uhr und 24 Uhr zur Verfügung gestellt werden.
  • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen, soweit diese nicht dem in § 6 Abs. 1 genannten Personenkreis angehören, gewährleistet ist.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, bedürfen Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch eines negativen Testnachweises (gilt bis Dienstag, den 08.06.2021 24.00 Uhr –Testpflicht entfällt ab Mittwoch, den 09.06.2021 0.00 Uhr).
  • In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht sowie für Gäste, solange sie nicht am Tisch sitzen, FFP2-Maskenpflicht.
  • Kontaktdatenerhebung

Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.

Beherbergung
Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften dürfen insbesondere unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:

  • Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort bei seiner Ankunft einen negativen Testnachweis vorzulegen.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen Gäste zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden eines
    negativen Testnachweises (entfällt ab Mittwoch, den 09.06.2021).
  • Gäste dürfen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit nur im Rahmen der gültigen Kontaktbeschränkungen untergebracht werden.
  • Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen Gästen, die nicht in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht sind, und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
  • Für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht
  • Kontaktdatenerfassung

Schulen
Ab dem 7. Juni findet in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 wieder einschränkungsloser Präsenzunterricht für alle Schulen statt. Praktische Ausbildungsabschnitte sind generell inzidenzunabhängig in Präsenz möglich. Im Sportunterricht kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden. An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern aber auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).
Bis Dienstag, den 08.06.2021 findet Wechselunterricht statt. Voller Präsenzunterricht an allen Schulen wird ab Mittwoch, den 09.06.2021
möglich sein.

Tagesbetreuung:
Die Öffnung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist (bis Dienstag, den 08.06.2021) nur zulässig, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Ab Mittwoch, den 09.06.2021 können die Tagesbetreuungseinrichtungen ohne Einschränkungen öffnen.

Kultur/Kulturstätten
Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:

  • In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze,
    bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Unter freiem Himmel sind höchstens 500 Besucher einschließlich geimpfter
    und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zugelassen.
  • Im gesamten Veranstaltungsbereich ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Besucher einen negativen Testnachweis vorlegen.
  • Schutz- und Hygienekonzept
  • Kontaktdatenerhebung

Bei musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles entfällt ab 07.06.2021 die Höchstteilnehmerzahl. Diese richtet sich  nunmehr nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes.

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