Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere:
- Ausübung dienstlicher Tätigkeiten
- der Besuch von Einrichtungen und die Wahrnehmung von Angeboten von
- Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
- Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
- Hochschulen
soweit sie zulässig sind, und die Teilnahme an Prüfungen (Mindestabstand oder andere Schutzmaßnahmen – keine Zuschauer)
- Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden
- Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben unter Einhaltung der aktuell geltenden Regelungen und Schutzmaßnahmen
- der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der aktuell gültigen Kontaktbeschränkung
- der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der aktuell gültigen Kontaktbeschränkung
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis
- Sport und Bewegung an der frischen Luft unter Beachtung der aktuell gültigen Kontaktbeschränkung. Wichtig: Dieser Grund entfällt bei den Ausnahmen für die 15km-Entfernung-Regelung bei erhöhten Inzidenz-Werten!
- die Versorgung von Tieren
- Behördengänge
- die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften unter den Voraussetzungen des § 6 sowie an Versammlungen unter den Voraussetzungen des §7 des 11. BayLfSM ab 11.01.21