Triftige Gründe
Allgemeine Ausgangsbeschränkung

Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere:

  • Ausübung dienstlicher Tätigkeiten
  • der Besuch von Einrichtungen und die Wahrnehmung von Angeboten von
    • Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
    • Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
    • Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
    • Hochschulen
      soweit sie zulässig sind, und die Teilnahme an Prüfungen (Mindestabstand oder andere Schutzmaßnahmen – keine Zuschauer)
  • Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst
  • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden
  • Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben unter Einhaltung der aktuell geltenden Regelungen und Schutzmaßnahmen
  • der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der aktuell gültigen Kontaktbeschränkung
  • der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der aktuell gültigen Kontaktbeschränkung
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft unter Beachtung der aktuell gültigen Kontaktbeschränkung. Wichtig: Dieser Grund entfällt bei den Ausnahmen für die 15km-Entfernung-Regelung bei erhöhten Inzidenz-Werten!
  • die Versorgung von Tieren
  • Behördengänge
  • die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften unter den Voraussetzungen des § 6 sowie an Versammlungen unter den Voraussetzungen des §7 des 11. BayLfSM ab 11.01.21
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