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Am 02. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) in Kraft getreten. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wurde die EU-Richtlinie 2019/1937 („Whistleblower-Richtlinie“) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 in nationales Recht umgesetzt.
Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den besseren Schutz von hinweisgebenden Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über gesetzliche Verstöße erlangt haben. Diese hinweisgebenden Personen können Verstöße, unter dem in diesem Gesetz vorgegebene Schutz, melden oder offenlegen.
Hinweisgebende Personen leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, hinweisgebende Personen vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben.
Wer ist Hinweisgeber?
Hinweisgeber sind Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und diese den hierfür vorgesehenen Meldestellen weitergeben oder offenlegen. Hinweisgeber sind also (auch ehemalige) Beschäftigte i.S.d. HinSchG wie zum Beispiel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter, Praktikantinnen und Praktikanten) oder auch Beamtinnen und Beamte.
Was kann ich melden?
Die Schutzgüter des Hinweisgeberschutzgesetz werden in § 2 HinSchG abschließend genannt. Dazu zählen alle Verstöße, die strafbewehrt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG), aber auch Ordnungswidrigkeiten, sofern die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib und Leben und allgemein dem Schutz der Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG).
In folgenden Bereichen können Verstöße gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz gem. § 2 HinSchG unter anderem gemeldet werden (Aufzählung nicht abschließend):
– öffentliches Auftragswesen
– Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
– Produktsicherheit und -Konformität
– Verkehrssicherheit
– Umweltschutz
– Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
– Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
– öffentliche Gesundheit
– Verbraucherschutz
– Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
– Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
– Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen
Datenschutz
Die Entgegennahme von Meldungen über eine interne Meldestelle stellt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar. Darunter fallen beispielsweise Angaben zur hinweisgebenden Person, Sachverhaltsbeschreibungen, Informationen zu Beschuldigten oder zu Zeugen, sowie Daten, die sich aus internen Ermittlungen ergeben.
Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchstabe c DSGVO in Verbindung mit § 10 HinSchG. Danach sind interne Meldestellen dazu befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Hinweisgeberschutzes erforderlich ist.
Gemäß Art. 14 DSGVO besteht eine Informationspflicht sobald personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben werden. Die Erfüllung dieser datenschutzrechtlichen Verpflichtung würde jedoch dem Sinn und Zweck des Hinweisgeberschutzgesetzes zuwiderlaufen. In einem solchen Fall ermöglicht jedoch Art. 14 Abs. 5 Buchstabe b DSGVO eine zeitliche Verzögerung der Unterrichtungspflicht. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass die Pflicht zur Information die Verwirklichung der Ziele der Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.
Alle eingehenden Meldungen werden dokumentiert. Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht (§ 11 Abs. 5 HinSchG). Die Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach dem Hinweisschutzgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
Hier finden Sie das Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten.
Rechtsgrundlagen
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Richtlinie (EU) 2019/1937)
Für die Stadt Deggendorf sind folgende Meldestellen und Meldekanäle vorgesehen bzw. eingerichtet:
Interne Meldestelle
Stadt Deggendorf
– Interne Meldestelle –
Franz-Josef-Strauß-Straße 3
94469 Deggendorf
E-Mail: meldestelle@deggendorf.de
Telefon: 0991/2960587
Externe Meldestelle des Bundesamtes für Justiz
Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn
E-Mail: hinweisgeberstelle@bfj.bund.de
Telefon: 0228 99 410 6644