Deggendorf ist Corona-Hotspot
Regionaler Lockdown wegen 7-Tage-Inzidenz > 1.000
Text von Stadt Deggendorf|Foto von Stadt Deggendorf|Stand: 26.11.2021 08:10 Uhr|Lesedauer: 5 Minuten
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Hotspot-Lockdown-Regeln
Seit 01.12.2021 sind wir kein Hotspot mehr! Deswegen gelten ab 02.12.2021 wieder die allgemeinen Corona-Regeln!
Solltet ihr euch jedoch informieren wollen, was im Falle eines Corona-Hotspot wieder eingeschränkt werden würde, könnt ihr das hier nachlesen:
Veranstaltungen/ Sport
- Öffentliche und private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten, zu Sportstätten, praktischer Sportausbildung, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Messen, Tagungen, Kongressen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbare Bereiche sind untersagt.
- Versammlungen (außer Art. 8 Grundgesetz), Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten sind untersagt
- Betrieb von Sporthallen, Sportplätze, Fitnessstudios, Tanzschulen und andere Sportstätte ist untersagt (Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie Leistungssportler von Bund- und Landeskader unter Ausschluss der Zuschauer erlaubt)
- Schulsport bleibt erlaubt!
Gastronomie
- Betrieb grundsätzlich untersagt
- Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränke erlaubt (Verzehr nicht vor Ort!)
- nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen erlaubt (Mindestabstand)
Dienstleistungen/ Beherbergung
- Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, sind untersagt!
- Friseurleistungen weiterhin erlaubt!
- Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken untersagt!
- Hotels, Beherbergungsbetriebe, Schullandheime, Jugendherberge, Campingplätze und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen
Unterkünften nur für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Aufenthalte
Schulen
- Außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung sind mit Ausnahme von Prüfungen in Präsenz untersagt
- Kein Präsenzunterricht an Hochschulen (Ausnahme: Prüfungen)
- Sonderregelung für praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Veranstaltungen, die besondere Labor oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern
Kultur
- Bibliotheken & Archive sind geschlossen!
- Ebenfalls geschlossen: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätte, Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, Bühnen und ähnliche Einrichtungen sowie zoologische und botanische Gärten
Freizeiteinrichtungen / -veranstaltungen
- keine Freizeitparks und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen mehr
- Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken nicht mehr erlaubt
- Kein Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren und Flusskreuzfahrten
- Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen sind untersagt
- ebenso der Betrieb von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen
Handel
- Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m²
Die gesamte, ausführliche Fassung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung findet ihr hier.