10. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
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Mit der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung treten weitere Einschränkungen in Kraft.
Zehnte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
1. Änderung zur Zehnten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Der Inzidenzwert von 200 ist heute überschritten worden. Deshalb gelten ab morgen, Freitag, den 11.12.2020, gemäß §25 dieser VO weitere Einschränkungen:
Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund
- eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- der Begleitung Sterbender,
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- der Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 oder
- von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Abweichend von § 12 Abs. 4 sind Märkte zum Warenverkauf mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln im Rahmen regelmäßig stattfindender Wochenmärkte untersagt.
An allen Schulen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 findet ab der Jahrgangsstufe acht mit Ausnahme der jeweils letzten Jahrgangsstufe und der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung kein Unterricht in Präsenzform statt.
Abweichend von § 20 Abs. 3 und 4 sind der Unterricht an Musikschulen und Fahrschulunterricht in Präsenzform untersagt.
Eine Aufhebung der verschärften Regelungen kann erst erfolgen, wenn im Landkreis Deggendorf der Inzidenzwert von 200 seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist.
Weitere Infos auf der Webseite des Landratsamtes Deggendorf.