Anhebung der Personenbeschränkungen für kulturelle Veranstaltungen und sportliche Wettkämpfe
Das Infektionsgeschehen in Bayern hat sich in den letzten Wochen weiterhin positiv entwickelt. Die Strategie schrittweiser Öffnung hat sich bewährt. Die Obergrenze von mehr als 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen wird bayernweit in keinem Landkreis und in keiner Stadt überschritten. Dies rechtfertigt weitere vorsichtige Öffnungsschritte.
1. Kulturelle Veranstaltungen und Kinos
Für kulturelle Veranstaltungen und Kinos wird die bislang geltende Personenbeschränkung folgendermaßen angehoben:
• bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen auf 400 Personen im Freien bzw. 200 Personen in geschlossenen Räumen,
• ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze auf 200 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen
2. Sport
Bei Sport-Wettkämpfen in geschlossenen Räumen wird die bislang geltende Personenbeschränkung wie folgt erhöht:
• bei gekennzeichneten Plätzen oder klar voneinander abgegrenzten Aufenthaltsbereichen auf 200 Personen,
• im Übrigen auf 100 Personen.
Zuschauer bleiben ausgeschlossen.
3. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen
Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen (z.B. Tagungen oder Kongresse) werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen.
4. Märkte ohne Volksfestcharakter
Märkte ohne Volksfestcharakter, wie etwa kleinere, traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte oder Flohmärkte, die keine großen Besucherströme anziehen und bei denen kein Feiercharakter besteht, werden im Freien wieder unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:
• Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern durch organisatorische Maßnahmen (Abstände zwischen den Ständen, Besucherlenkung),
• Maskenpflicht,
• kein Festzelt und keine Partymusik,
• Erstellung eines entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepts durch den Veranstalter, das auf Verlangen vorgelegt werden muss.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die sich ergebenden notwendigen Änderungen mit Inkrafttreten am 15. Juli 2020 in der geltenden infektionsschutzrechtlichen Verordnung umsetzen.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ein Rahmenhygienekonzept für Märkte ohne Volksfestcharakter veröffentlichen sowie die weiteren jeweiligen Schutz- und Hygienekonzepte entsprechend ändern.