Wohnraumförderprogramm

Ein Eigenheimbesitzer blickt durch seinen frisch aufgestellten Dachstuhl mit einem Zollstock, der zu einem Haus gefaltet ist in der einen Hand und Geldscheinen in der anderen.
Sowohl der Staat als auch die Stadt Deggendorf bieten Ihnen Möglichkeiten, unter bestimmten Voraussetzungen bei Eigentumskauf/ -bau Förderungen zu erhalten.

Die Große Kreisstadt Deggendorf fördert den Bau oder Erwerb von Eigenheimen mit einem Zuschuss aus dem im Haushalt für diesen Zweck bereitgestellten Mitteln. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Neubau oder Erwerb eines Eigenheimes (auch Zweiterwerb). Das zu fördernde Objekt muss innerhalb des Stadtgebietes liegen und vom Antragsteller ab Bezugsfertigkeit für einen Zeitraum von zehn Jahren mit Hauptwohnsitz genutzt werden. Als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit gilt der Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde. Für Anbau-, Umbau-, Ausbau und Renovierungsmaßnahmen sowie Grundstücke im Außenbereich wird der Zuschuss nicht gewährt.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Bauvorhaben, die schon begonnen sind, und Kaufeigentumsmaßnahmen, für die bereits ein Kaufvertrag oder rechtsverbindlicher Kaufanwartschaftsvertrag geschlossen wurde, dürfen nicht gefördert werden. Als Vorhabensbeginn im Sinne des Satzes 1 gilt der Baubeginn (Abhub des Mutterbodens). Ein bereits abgeschlossener Kaufvertrag steht einer Förderung nicht entgegen, wenn dem Erwerber bis zu der Bewilligung der beantragten Fördermittel ein Rücktrittsrecht eingeräumt ist. Für den Rücktrittsfall dürfen dem Käufer nur Notar- oder eigene Geldbeschaffungskosten sowie Kosten der Ausführung von Sonderwünschen auferlegt sein.

Die Belastung des Förderobjekts muss für den künftigen Eigentümer auf Dauer tragbar sein.

Wer kann Wohnraumförderung beantragen?

Antragsberechtigt sind Ehepaare und Alleinerziehende mit mindestens 1 Kind, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung nach dem BayWoFG entsprechend den Wohnraumförderungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung erfüllen und den Antrag zum Erhalt einer Förderung nach dem BayWoFG rechtzeitig (beim Landratsamt) stellen. Ein entsprechender Bewilligungsbescheid des Landratsamtes Deggendorf ist vorzulegen bzw. nachzureichen. Falls aufgrund fehlender staatlicher Fördermittel kein Bewilligungsbescheid erlassen werden kann, ist eine Bestätigung des Landratsamtes Deggendorf über das Vorliegen der Voraussetzungen ausreichend.

Höhe des Zuschusses

4.1 Grundförderung

Der Zuschuss beträgt 6.000,00 € für ein Ehepaar mit bis zu 2 Kindern oder Alleinstehende mit bis zu 2 Kindern.

4.2 Kinderzulage

Für das dritte und jedes weitere Kind erhöht sich der Zuschuss um 2.500,00 €. Berücksichtigt werden Kinder, die auch vom Landratsamt Deggendorf bei der Förderung nach dem BayWoFG anerkannt werden.

4.3 Ausschluss

Die Zuschussregelung nach Ziffer 4.1 kann nur einmal in Anspruch genommen werden und ist – was einen Objektwechsel betrifft – übertragbar.

Rückforderung der Zuwendung

Die Stadt Deggendorf ist berechtigt, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, wenn der Zuschussnehmer innerhalb des 10-Jahres Zeitraumes (Ziff. 1)

a) gegen die Richtlinien dieses Programms bzw. gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides verstößt
b) das geförderte Objekt vermietet oder verkauft
c) das geförderte Objekt nicht mehr mit Hauptwohnsitz bewohnt
d) den Zuschuss für den vorgesehenen Zweck nicht oder nicht in voller Höhe verwendet hat
e) die Auszahlungsvoraussetzungen nicht binnen zwei Jahren nach der Bewilligung des Zuschusses erfüllt hat

Der Widerruf kann rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts des Widerrufsgrundes erfolgen. Mit dem Widerruf wird der Zuschuss mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig und ist ab dem Zeitpunkt des Widerrufsgrundes in Höhe von 6 v. H. zu verzinsen.

Vorzeitige Ablösung

6.1 Der Zuschussnehmer kann den Baukostenzuschuss jederzeit zurückzahlen. Die Bindungen nach diesen Richtlinien erlöschen mit dem Tag der Rückzahlung.

6.2 Wird das geförderte Objekt aus einem Grund wieder verkauft, den der Zuschussnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes, kein Arbeitsplatzangebot in Deggendorf usw.), kann die Rückzahlung nach Nr. 6.1 entsprechend dem Zeitraum, in dem der Zuschussnehmer und seine Familie in dem geförderten Objekt gewohnt haben, gemindert werden. Die Entscheidung über eine Minderung fällt die Stadt Deggendorf auf Antrag des Zuschussnehmers.

Verfahren

7.1 Antrag
Der Zuschuss ist vor Baubeginn oder vor Abschluss des Kaufvertrages bei der Stadt Deggendorf, Stadtkämmerei, mit dem Vordruck nach Anlage 1 zu beantragen (vgl. Nr. 2.1).

7.2 Auflagen
Im Bewilligungsbescheid können Auflagen und Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses festgelegt werden.

7.3 Vorrang
Die Zuschüsse werden in der Reihenfolge des Eingangs der (vollständigen) Antragsunterlagen und unter dem Vorbehalt ausreichender Mittel vergeben.

7.4 Auszahlung
Die Auszahlung der Grundförderung und der Zusatzförderung für Kinder erfolgt

  • bei der Errichtung eines Wohnhauses frühestens zum Zeitpunkt der Rohbaufertigstellung
  • beim Erwerb eines Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Einzugs (Vorlage einer Meldebescheinigung des Bürgeramtes)

Der Bescheid des Landratsamtes Deggendorf über die Gewährung von Mitteln aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm bzw. die Bestätigung des Landratsamtes Deggendorf über das Vorliegen der Voraussetzungen muss vorliegen.

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 01.10.2008 in Kraft. Anträge, die vor diesem Zeitpunkt beim Landratsamt Deggendorf eingereicht wurden, werden nur berücksichtigt, wenn die Objektfinanzierung die kommunale Förderung nach diesen Richtlinien bereits berücksichtigt.

Wohnraumförderprogramm Staat

Der Staat för­dert im Rah­men des Baye­ri­schen Woh­nungs­bau­pro­gram­mes

  • die Bil­dung von Wohn­ei­gen­tum
  • den Bau und die Mo­der­ni­sie­rung von be­darfs­ge­rech­ten Miet­woh­nun­gen
  • Wohnraum für Studierende
  • sta­tio­nä­re Wohn­plät­ze für Men­schen mit Be­hin­de­rung
  • die An­pas­sung von Wohn­raum an die Bedürfnisse von Men­schen mit Be­hin­de­rung
  • Er­satz­neu­bau­ten und Modernisierung von zugelassenen sta­tio­nä­ren Pflegeein­rich­tun­gen nach dem SGB XI

Ei­ne Über­sicht der Wohn­raum­för­de­rung in Bayern mit den Förderhöhen, -gegenständen, Konditionen etc. hat das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr für SIe erstellt.

Die För­der­mit­tel sind vor Bau­be­ginn bzw. Ab­schluss ei­nes Kauf- /Bau­ver­tra­ges beim Land­rats­amt Deg­gen­dorf zu be­an­tra­gen. Bit­te ver­ein­ba­ren Sie früh­zei­tig ei­nen Ter­min für ein Be­ra­tungs­ge­spräch.

Kontakt zum Amt

Kommunales Wohnungsförderprogramm
Zimmer: 135
Reisinger Julia
Stadtkämmerei
Franz-Josef-Strauß-Straße 3
Telefon: 0991 2960-201
Fax: 0991 2960-199
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag 13.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mittwochnachmittag geschlossen
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