Wohnungsgeberbestätigung
Laut Art. 19 des Bundesmeldegesetzes haben die Meldepflichtigen bei der An- und Ummeldung eine Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Einzug bestätigt.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
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94469 Deggendorf
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