#Ordnungsamt Marktwesen VorlesenSchriftgröße teilen teilen teilen Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochenmarkt, einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festzusetzen (§ 69 Gewerbeordnung - GewO). Die Veranstaltung von Märkten ist grundsätzlich. erlaubnisfrei möglich. Mit der Marktfestsetzung sind allerdings bestimmte Privilegien verbunden, z. B. [...]